7 dauer auf dem erworbenen Grundstück nachzuweisen. Die Nachreichung der zusätzlichen Belege bei der Beschwerdeinstanz am 17. Januar bzw. 3. Februar 2020 erfolgte damit fristgerecht. 4.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer innerhalb der verfügten Stundungsdauer hinreichend belegt, dass er die zweijährige Wohnsitzdauer nach Art. 11b Abs. 1 HG erfüllt hat. Damit sind die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die die nachträgliche Steuerbefreiung ist zu gewähren und das gesetzliche Grundpfandrecht gemäss Art. 11a Abs. 5 HG zu löschen (Art. 17a Abs. 2 HG).