11b Abs. 1 auszuschöpfen, solange die Verfügung des Grundbuchamtes noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist und kein Revisionsgrund vorliegt. Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 ausdrücklich und vorbehaltlos eine dreijährige Stundung der veranlagten Handänderungssteuer ab Zeitpunkt des Grundstückerwerbs, d.h. bis zum 22. November 2020, gewährt worden, während deren gesamten Dauer ihm nicht nur die Pflicht, sondern auch das Recht eingeräumt worden ist, die zweijährige Wohnsitz-