Allerdings muss es der gesuchstellenden Person unbenommen bleiben, die gesamte ihr gewährte Stundungsfrist zum definitiven Nachweis der zweijährigen Wohnsitzdauer nach Art. 11b Abs. 1 auszuschöpfen, solange die Verfügung des Grundbuchamtes noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist und kein Revisionsgrund vorliegt.