Dem entspricht insbesondere die volle Überprüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts durch die verfügende Behörde. Es ist daher vorliegend auf die Beweislage im Zeitpunkts des Entscheides des DIJ abzustellen (vgl. BVR 2009 S. 126 E. 4.4). Nach Art. 17a Abs. 3 HG hat das Grundbuchamt die gewährte Stundung der Steuer zwar aufzuheben, sobald es zum Schluss kommt, die Voraussetzungen für einen Steuererlass seien nicht erfüllt. Allerdings muss es der gesuchstellenden Person unbenommen bleiben, die gesamte ihr gewährte Stundungsfrist zum definitiven Nachweis der zweijährigen Wohnsitzdauer nach Art.