Gemäss Art. 25 VRPG dürfen die Parteien solange neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen, als weder verfügt noch entschieden noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlossen worden ist. Nach seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung ist Art. 25 VRPG auf jeder Verfahrensstufe anwendbar. Die gleichen Grundsätze müssen sinngemäss auch instanzübergreifend gelten (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 25 N. 19). Dem entspricht insbesondere die volle Überprüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts durch die verfügende Behörde.