_ vom 16. Januar betreffend Verzögerung des Einzugstermins in die neue Wohnung in E.______ sowie einen Niederlassungsausweis der Einwohnergemeinde E.______ vom 20. Januar 2020 und eine Abmeldebescheinigung der Einwohnergemeinde C.______ vom 31. Januar 2020 ein. Letztere bescheinigen, dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2019 aus C.______ wegezogen und am 5. Dezember 2019 in E.______ zugezogen ist. Aufgrund der nun vorliegenden Beweismittel erachtet die Direktion für Inneres und Justiz den Nachweis der zweijährigen Wohnsitzdauer als erbracht, womit der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die nachträgliche Steuerbefreiung erfüllt. Gemäss Art.