6 zum 14. November 2019, mithin weniger als zwei Jahre seit dem Grundstückserwerb. Die Verfügung des Grundbuchamts vom 20. Dezember 2019 ist daher aufgrund der im Verfügungszeitpunkt vorliegenden Beweismittel nicht zu beanstanden, wenn festgestellt wurde, dass die erforderliche Wohnsitzdauer nicht erreicht wurde, und der Beschwerdeführer folgerichtig aufgefordert wurde, die gestundete Steuer samt Verzugszins zu bezahlen. Im Beschwerdeverfahren vor der Direktion des Inneren und Justiz reicht der Beschwerdeführern nun eine Bestätigung der D.______ vom 16. Januar betreffend Verzögerung des Einzugstermins in die neue Wohnung in E.