20 N. 2). Dieser Pflicht ist der Beschwerdeführer vorliegend an sich nachgekommen, als er am 18. Dezember 2019, d.h. bereits nach etwas mehr als zwei von den ihm gewährten drei Jahren Stundungsdauer, Unterlagen betreffend den Nachweis seines ununterbrochenen Wohnsitzes eingereicht hat. Dabei hat er es jedoch versäumt, eine amtliche Wohnsitzbestätigung einzureichen, welche seine Wohnsitzdauer auf dem Grundstück C.______-Gbbl. Nr. 1000 während voller zwei Jahre ab Grundstückserwerb belegt. Die von Ihm eingereichte Wohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde C.______ vom 16. Dezember 2019 attestiert den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers auf dem Grundstück C.______-Gbbl.