Im Übrigen hält es fest, dass es dem Beschwerdeführer bei zumutbarer Sorgfalt und unter Beachtung von Art. 17a Abs. 1 HG möglich gewesen, die Beweismittel bereits bei der Vorinstanz einzureichen, weswegen dieses Versäumnis des Beschwerdeführers zumindest bei der Kostenliquidation zu berücksichtigen sei.