5 dem Grundbuchamt aber insbesondere die Behauptung, wonach der Beschwerdeführer erst am Tag des Umzugs davon erfahren habe, dass dieser Umzug nicht stattfinden könne, «nicht ganz schlüssig». Aufgrund der eingereichten Beweismittel erachtet das Grundbuchamt den verlangten Nachweis daher als nicht erbracht, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. Im Übrigen hält es fest, dass es dem Beschwerdeführer bei zumutbarer Sorgfalt und unter Beachtung von Art.