3.4 Demgegenüber argumentiert das Grundbuchamt, dass die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen zwar durchaus als taugliche Beweismittel für einen späteren, bzw. verschobenen Auszug aus der alten Liegenschaft herangezogen werden könnten. Wie bei der Hauptwohnsitzbestätigung handle es sich dabei um Indizien für den Nachweis, dass die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllt seien. Im konkreten Fall erscheine