Er sei dennoch der Auffassung, er könne die ununterbrochene Wohnnutzung des fraglichen Grundstücks während zweier Jahre belegen, wobei die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung aufgrund der tatsächlichen Umstände erfüllt seien. Da er dies «sogar innerhalb der Stundungs-Nachweisfrist» tue, sei seine Beschwerde gutzuheissen.