Dieser Sachverhalt sei durch die der Beschwerde beigelegten Unterlagen nachgewiesen, insbesondere durch die Bestätigung der D.______ vom 16. Januar 2020 sowie der berichtigten Abmeldebescheinigung der Einwohnergemeinde C.______ vom 31. Januar 2020. Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen, dass das Grundbuchamt im Stundungs- und Erlassverfahren «nur auf die Hauptwohnsitzbestätigung» abstelle. Er sei dennoch der Auffassung, er könne die ununterbrochene Wohnnutzung des fraglichen Grundstücks während zweier Jahre belegen, wobei die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung aufgrund der tatsächlichen Umstände erfüllt seien.