vember 2019 (Ablauf der Zweijahresfrist nach Art. 11b HG) massgebend ist. 3.3 Dagegen bemängelt der Beschwerdeführer, dass er die erforderliche Wohnsitzdauer zumindest in faktischer Hinsicht eingehalten habe. Er und seine Ehefrau hätten zunächst geplant, am 17. November 2019 in die von ihnen mit Kaufvertrag vom 22. Oktober 2018 neu erworbene Liegenschaft in E.______ (Gbbl. Nr. 905) umzuziehen. Deshalb habe der Beschwerdeführer sich am 14. November 2019 in C.______ abgemeldet, was auf der eingereichten Wohnsitzbestätigung ersichtlich sei.