3.2 Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer das Grundstück C.______-Gbbl. Nr. 1000 seit dem 1. April 2011 als Hauptwohnsitz nutzte. Vom Beschwerdeführer ebenso wenig bestritten ist, dass die von ihm eingereichte Hauptwohnsitzbestätigung vom 18. Dezember 2019 bescheinigt, dass er sich noch knapp vor Ablauf der massgeblichen Frist bei der Einwohnergemeinde C.______ abgemeldet hat. Nicht beanstandet wird schliesslich auch die vom Grundbuchamt vorgenommene Fristberechnung als solche, d.h. dass für den erforderlichen Nachweis der ununterbrochenen und persönlichen Wohnsitzdauer die Zeitspanne zwischen dem 22. November 2017 (Zeitpunkt der Anmeldung des Grundstückkaufs) und dem 22. No-