Gemäss der am 18. Dezember 2019 eingereichten Hauptwohnsitzbestätigung sei der Wegzug des Beschwerdeführers von der Adresse, welcher der erworbenen Parzelle entspricht, noch vor Ablauf der Zweijahresfrist erfolgt, die laut Art. 11b Abs. 1 HG für eine Steuerbefreiung vorausgesetzt wäre. Konkret habe der Beschwerdeführer das Grundstück, auf dem er bereits vor dessen Kauf seinen Wohnsitz begründet hatte, mit Datum vom 22. November 2017 (Datum der Grundbuchanmeldung) erworben, sei aber schon am 14. November 2019, d.h. einige Tage vor dem für die Fristwahrung massgebenden 22. November 2019, weggezogen. Gestützt auf diesen Sachverhalt sei die