Zur Begründung führte das Grundbuchamt aus, dass die Voraussetzungen zur nachträglichen Steuerbefreiung nicht erfüllt seien. Gemäss der am 18. Dezember 2019 eingereichten Hauptwohnsitzbestätigung sei der Wegzug des Beschwerdeführers von der Adresse, welcher der erworbenen Parzelle entspricht, noch vor Ablauf der Zweijahresfrist erfolgt, die laut Art. 11b Abs. 1 HG für eine Steuerbefreiung vorausgesetzt wäre.