3. 3.1 Angefochten ist vorliegend die Verfügung des Grundbuchamtes vom 20. Dezember 2019. Das Grundbuchamt hob damit seine Stundungsverfügung vom 11. Dezember 2017 auf. Dem Beschwerdeführer wurde die gestundete Handänderungssteuer von Fr. 8’190.– zuzüglich Zins und Gebühr zur Bezahlung auferlegt. Zur Begründung führte das Grundbuchamt aus, dass die Voraussetzungen zur nachträglichen Steuerbefreiung nicht erfüllt seien.