b Nach Art. 17a Abs. 3 HG hat das Grundbuchamt die gewährte Stundung der Steuer zwar aufzuheben, sobald es zum Schluss kommt, die Voraussetzungen für einen Steuererlass seien nicht erfüllt. Allerdings muss es der gesuchstellenden Person unbenommen bleiben, die gesamte ihr gewährte Stundungsfrist zum definitiven Nachweis der zweijährigen Wohnsitzdauer nach Art. 11b Abs. 1 auszuschöpfen, solange die Verfügung des Grundbuchamtes noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist und kein Revisionsgrund vorliegt (E. 4.1). Impôt sur les mutations: logement destiné à l’usage personnel du ou de la propriétaire