a Gemäss Art. 25 VRPG dürfen die Parteien solange neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen, als weder verfügt noch entschieden noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlossen worden ist. Art. 25 VRPG ist auf jeder Verfahrensstufe anwendbar. Die gleichen Grundsätze gelten sinngemäss auch instanzübergreifend (E. 4.1).