Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei solchen Weisungen um blosse «Meinungsäusserungen» der Behörde über die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (vgl. BGE 123 II 16 E. 7, 121 II 473 E. 2b). Die DIJ ist als Verwaltungsjustizbehörde an diese Weisungen nicht gebunden. 4.6 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Grundbuchamt das Gesuch des Beschwerdeführers um nachträgliche Steuerbefreiung abgewiesen hat (vgl. Art. 17a Abs. 3 HG). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.