Diese gesetzliche Bestimmung ist für die DIJ bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit massgebend. Demgegenüber sind das vom Beschwerdeführer erwähnte Merkblatt sowie die Unterlagen einer Weiterbildungsveranstaltung der Geschäftsleitung der Grundbuchämter und eine allfällig darauf basierende Praxis der Grundbuchämter, soweit sich daraus überhaupt etwas Gegenteiliges entnehmen liesse, für die DIJ nicht bindend. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei solchen Weisungen um blosse «Meinungsäusserungen» der Behörde über die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (vgl. BGE 123 II 16 E. 7, 121 II 473 E. 2b).