Nutzung eine Steuerbefreiung gewährt würde. 6 4.5 Der Beschwerdeführer vermag auch nicht darzulegen, inwiefern er einen Anspruch aus dem verfassungsmässigen Vertrauensschutz geltend machen könnte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergeben sich die Voraussetzungen der nachträglichen Steuerbefreiung direkt aus Art. 11b Abs. 1 HG. Diese gesetzliche Bestimmung ist für die DIJ bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit massgebend.