Anders entscheiden hätte zur Folge, dass jede Art von kommerzieller Drittnutzung in der Wohnung des Eigentümers oder der Eigentümerin als steuerbefreiten Sachverhalt zu beurteilen wäre. Insbesondere dann, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin zwar die Wohnung nutzt, aber Teile davon in Untervermietung über kürzere oder längere Zeit an Wochenaufenthalter oder über die Plattform airbnb anbietet, müsste ebenfalls eine Steuerbefreiung gewährt werden. Im Weiteren könnte von Eigentümerinnen und Eigentümern, die in ihren Wohnungen einzelne Räume gewerblich nutzen (bspw. Nutzung eines Zimmers als Kosmetiksalons) eine rechtsungleiche Behandlung gerügt werden, weil je nach Art der gewerblichen