Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde selber aus, er bilde zusammen mit zwei Kollegen eine typische Wohngemeinschaft (WG). Hinweise auf die unter Ziffer 4.3 erwähnten Kriterien, die auf persönliche Elemente des Zusammenlebens im Sinne einer Lebensgemeinschaft schliessen lassen, sind keine ersichtlich und es werden auch keine geltend gemacht. Die Ausgestaltung der Mietverträge mit fixen Mitzinsen und der Hinterlegung von Kautionen legen vielmehr den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer und seine Mitbewohner keine familienähnliche Lebensgemeinschaft bilden und dass wirtschaftliche Elemente bei der Vermietung der Räume wesentlich oder zumindest mitentscheidend waren.