Auch die Vermietung von mehreren Räumen an verschiedene Drittpersonen mit separaten Verträgen stellt ein Indiz dafür dar, dass wirtschaftliche und damit kommerzielle Überlegungen für die Gründung einer Wohngemeinschaft im Vordergrund stehen. Auch die Zuweisung bestimmter Zimmer zum ausschliesslichen Gebrauch sind Hinweise darauf, dass es sich nicht im eine Lebensgemeinschaft handelt.