Auf eine Wohngemeinschaft als reine Zweckgemeinschaft lässt dabei schliessen, wenn Teile des Grundstücks Drittpersonen entgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn detaillierte Mietverträge auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit zu einem fixen monatlichen Mietzins mit einem Kündigungstermin und einer Kündigungsfrist abgeschlossen werden. Auch die Vermietung von mehreren Räumen an verschiedene Drittpersonen mit separaten Verträgen stellt ein Indiz dafür dar, dass wirtschaftliche und damit kommerzielle Überlegungen für die Gründung einer Wohngemeinschaft im Vordergrund stehen.