5 die Lebensgemeinschaft auf unbestimmte und nicht auf absehbare Zeit eingegangen wurde und die Beteiligten eine enge persönliche und emotionale Beziehung zueinander haben. Demgegenüber kann keine Steuerbefreiung gewährt werden, wenn eine Wohngemeinschaft nicht als Lebensgemeinschaft in diesem Sinne, sondern vielmehr als Zweckgemeinschaft zu qualifizieren ist, bei welcher Kostenüberlegungen (und damit kommerzielle Interessen) im Vordergrund stehen oder zumindest mitentscheidend sind.