4.3 Dem Vortrag ist zu entnehmen, dass eine Steuerbefreiung gestützt auf Art. 11b Abs. 1 HG voraussetzt, dass die Erwerberin bzw. der Erwerber die Liegenschaft ausschliesslich zu Wohnzwecken nutzen, d.h. alleine oder mit Familienmitgliedern darin wohnt. Der Begriff «Familienmitglieder» ist dabei weit zu verstehen und umfasst auch familienähnliche Lebensgemeinschaften (insbesondere Konkubinat, Partnerschaften, Patchwork Familien). Voraussetzung für eine Steuerbefreiung ist indessen in jedem Fall, dass