Dem Vortrag lasse sich entnehmen, dass eine Steuerbefreiung zwar möglich sei, wenn die Erwerberin bzw. der Erwerber zusammen mit «Familienmitglieder» in der Liegenschaft wohnen, nicht aber dann, wenn sie bzw. er einzelne Räume zu kommerziellen Zwecken an Dritte vermiete. Das Kriterium des gemeinsamen Haushalts sei deshalb nur dann erfüllt, wenn die Mitbewohnerinnen bzw. Mitbewohner eine qualifizierte Beziehung zur steuerpflichtigen Person haben. Ob eine solche vorliege, könne nur nach weitgehend objektiven Kriterien beurteilt werden. Das subjektive Empfinden der Beteiligten könne nicht entscheidend sein.