Das Grundbuchamt führt in seiner Beschwerdevernehmlassung aus, nach dem Willen des Gesetzgebers sei bei der Prüfung der Steuerbefreiungsvoraussetzungen ein strenger Massstab anzuwenden und ein gemeinsamer Haushalt sei nur zurückhaltend anzunehmen. Dem Vortrag lasse sich entnehmen, dass eine Steuerbefreiung zwar möglich sei, wenn die Erwerberin bzw. der Erwerber zusammen mit «Familienmitglieder» in der Liegenschaft wohnen, nicht aber dann, wenn sie bzw. er einzelne Räume zu kommerziellen Zwecken an Dritte vermiete.