BVR 2020 S. 493 E. 4.2). Die nachträgliche Steuerbefreiung soll nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers daher auch nur denjenigen Erwerberinnen und Erwerbern gewährt werden, die das erworbene Grundstück vollumfänglich selbst bewohnen – oder aber eine sachenrechtliche Aufteilung durch die Bildung von Stockwerk- oder Miteigentum vornehmen und eine solche Einheit vollständig selbst bewohnen. 4.2 Die Beschwerdeführer macht geltend, er führe mit den beiden Mitbewohnern einen gemeinsamen Haushalt, weshalb die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt seien.