Dies, um die Einnahmeverluste in Grenzen zu halten (Vortrag Regierungsrat S. 5; Votum des Kommissionspräsidenten, Tagblatt des Grossen Rates 2013, S. 620). Mit dem Gegenvorschlag sollten einerseits die Mindereinnahmen gegenüber der Initiative deutlich begrenzt und andererseits dem Anliegen der Förderung selbstbewohnten Eigentums Rechnung getragen werden. Der Sinn und Zweck der Bestimmung ist damit zwar die Förderung des selbstbewohnten Wohneigentums. Jedoch ist die Steuerbefreiung im Hinblick auf die Begrenzung der Mindereinnahmen bewusst streng ausgestaltet (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts 100.2020.137 vom 26. Mai 2021 E. 4.1.3; BVR 2020 S. 493 E. 4.2).