4 vollumfängliche Selbstbewohnung vor. […] Die Steuerbefreiung gilt ausschliesslich für selbst bewohntes Wohneigentum, nicht aber dann, wenn auf demselben Grundstück Geschäftsräume mitbenutzt werden oder andere Personen (auch Angehörige) in einer anderen Wohneinheit wohnen. […] Der Eigentümer oder die Eigentümerin muss persönlich darin wohnen; selbstverständlich dürfen in dieser vom Eigentümer bewohnten Einheit auch andere Personen (Familienmitglieder) wohnen» (Tagblatt des Grossen Rates 2013, Beilage Nr. 17, S. 5; im Folgenden: Vortrag).