Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe das betreffende Grundstück während zwei Jahren ununterbrochen, persönlich gemeinsam mit zwei weiteren Personen zu Wohnzwecken genutzt. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Nutzung «persönlich und ausschliesslich» zu Wohnzwecken resp. ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des HG bei nicht familiären Wohngemeinschaften zu verneinen sei. Sie habe vergleichbare Situationen (familiäre und nicht familiäre Wohngemeinschaften) zu Unrecht unterschiedlich behandelt.