3.2 Unbestritten ist, dass in der Wohnung C.______ Gbbl.-Nr. 1000-1 neben dem Beschwerdeführer seit dem 1. November 2018 G.______ und seit dem 1. April 2019 auch F.______ wohnen. Der Beschwerdeführer hat mit den beiden Personen separate Mitverträge für je ein unmöbliertes Zimmer sowie die Mitbenützung von Keller, Estrichabteil, Küche, Waschküche, Bad/Dusche und Wohnzimmer abgeschlossen. Die monatlichen Mietzinse betragen je Fr. 596.66 plus Fr. 16.66 für das Internet zuzüglich 33% der Nebenkosten (Strom bzw. Strom/Wasser).