Zur Begründung führte es aus, dadurch, dass während der zweijährigen Wohnsitzdauer der Steuerpflichtige das Grundstück nicht vollumfänglich zum Wohnzwecke genutzt, sondern einen Teil an Drittpersonen vermietet habe, seien die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung der nachträglichen Steuerbefreiung nicht erfüllt. Die Mieter stünden in keiner näheren familiären Beziehung zum Eigentümer, weshalb auch nicht von einem gemeinsamen Haushalt im Sinne des Handänderungssteuergesetzes gesprochen werden könne.