Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 hob das Grundbuchamt die Stundungsverfügung vom 1. Februar 2018 auf und forderte vom Beschwerdeführer die Bezahlung der gestundeten Steuer von Fr. 10'800.– samt Zins und Gebühr, insgesamt ausmachend Fr. 11'626.50. Zur Begründung führte es aus, dadurch, dass während der zweijährigen Wohnsitzdauer der Steuerpflichtige das Grundstück nicht vollumfänglich zum Wohnzwecke genutzt, sondern einen Teil an Drittpersonen vermietet habe, seien die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung der nachträglichen Steuerbefreiung nicht erfüllt.