Sind die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllt, heisst das Grundbuchamt das Gesuch um eine nachträgliche Steuerbefreiung gut (Art. 17a Abs. 2 HG). Kommt das Grundbuchamt zum Schluss, dass die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung nicht erfüllt sind, weist es das Gesuch ab und hebt die Stundung auf (Art. 17a Abs. 3 HG). 3 3. 3.1 Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 hob das Grundbuchamt die Stundungsverfügung vom 1. Februar 2018 auf und forderte vom Beschwerdeführer die Bezahlung der gestundeten Steuer von Fr. 10'800.– samt Zins und Gebühr, insgesamt ausmachend Fr. 11'626.50.