B. Gegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 8. Juni 2020 erhebt B.______, vertreten durch Rechtsanwalt H.______, am 3. Juli 2020 Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ) und beantragt, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der nachträglichen Steuerbefreiung für die bisher gestundete Handänderungssteuer im Betrag von Fr. 10'800.–. In seiner Vernehmlassung vom 22. September 2020 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. B.______ hält in seinen Schlussbemerkungen vom 26. Oktober 2020 an seiner Beschwerde fest.