Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 hob das Grundbuchamt die Stundungsverfügung vom 1. Februar 2018 auf und forderte von B.______ die Bezahlung der gestundeten Handänderungssteuer samt Zins und einer Gebühr, insgesamt ausmachend Fr. 11'626.50. Zur Begründung wies das Grundbuchamt darauf hin, dass es an der ausschliesslichen Nutzung zu Wohnzwecken und somit an einer der Voraussetzungen für die nachträgliche Steuerbefreiung gemäss Art. 11b des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer (HG; BSG 215.326.2) fehle.