Voraussetzung für eine Steuerbefreiung ist, dass eine Lebensgemeinschaft auf unbestimmte und nicht auf absehbare Zeit eingegangen wurde und die Beteiligten eine enge persönliche und emotionale Beziehung zueinander haben. Keine Steuerbefreiung kann gewährt werden, wenn eine Wohngemeinschaft als Zweckgemeinschaft zu qualifizieren ist, bei welcher Kostenüberlegungen (und damit kommerzielle Interessen) im Vordergrund stehen oder zumindest mitentscheidend sind. (E. 4.3). Impôt sur les mutations: acquisition d’un logement destiné à l’usage personnel