Direktion für Inneres und Justiz Münstergasse 2 3000 Bern 8 +41 31 633 76 78 (Telefon) +41 31 634 51 54 (Fax) Info.ra.dij@be.ch www.be.ch/ra-dij Unsere Referenz: 2020.DIJ.4406 Beschwerdeentscheid vom 23. Dezember 2021 Handänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum Eine Steuerbefreiung gestützt auf Art. 11b Abs. 1 HG setzt voraus, dass die Erwerberin bzw. der Erwerber die Liegenschaft ausschliesslich zu Wohnzwecken nutzen, d.h. alleine oder mit Familienmitgliedern darin wohnt. Der Begriff «Familienmitglieder» ist dabei weit zu verstehen und umfasst auch familienähnliche Lebensgemeinschaften. Voraussetzung für eine Steuerbefreiung ist, dass eine Lebensgemeinschaft auf unbestimmte und nicht auf absehbare Zeit eingegangen wurde und die Beteiligten eine enge persönliche und emotionale Beziehung zueinander haben. Keine Steuerbefreiung kann gewährt werden, wenn eine Wohngemeinschaft als Zweckgemeinschaft zu qualifizieren ist, bei welcher Kostenüberlegungen (und da- mit kommerzielle Interessen) im Vordergrund stehen oder zumindest mitentscheidend sind. (E. 4.3). Impôt sur les mutations: acquisition d’un logement destiné à l’usage personnel Pour bénéficier de l’exonération prévue à l’article 11b, alinéa 1 LIMu, la personne acquérant l’immeuble doit l’utiliser exclusivement pour y habiter, seule ou avec des membres de sa famille. À comprendre au sens large, la notion de «membres de la famille» englobe aussi des communautés de type familial. Une exonération n’est possible que si les intéressés ont décidé de vivre ensemble pour une période non limitée dans le temps et que leur relation est étroite sous l’angle personnel et émotionnel. En présence d’une communauté d’habitation constituée d’abord ou en partie à des fins économiques (assimilables à des in- térêts commerciaux), aucune exonération ne saurait être accordée (c. 4.3). 1 Sachverhalt A. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 19. Oktober 2017 erwarb B.______ das Grundstück C.______ Gbbl.-Nr. 1000-1. Die grundsätzlich geschuldete Handänderungssteuer von Fr. 10'800.– stun- dete das Grundbuchamt A.______ (im Folgenden: Grundbuchamt) mit Verfügung vom 1. Februar 2018 für die Dauer von 3 Jahren. Am 25. November 2019 reichte B.______ dem Grundbuchamt die Hauptwohnsitzbestätigung der Stadt C.______ vom 25. November 2019 ein und ersucht um nachträgliche Steuerbefreiung im Betrag der bisher gestundeten Handänderungssteuer von Fr. 10'800.–. Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 ersuchte das Grundbuchamt B.______ zum Umstand Stellung zu nehmen, dass gemäss Gemeinderegister an der Ad- resse D.______ 10 in E.______ in seiner Wohneinheit im Zeitraum der 2-jährigen Wohnsitzdauer weitere Personen wohnhaft gewesen seien. In seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2020 bestätigte B.______, dass er mit F.______ und G.______ in einer Wohngemeinschaft wohne, und legte die mit den Mitbewoh- nern geschlossenen Untermietverträge bei. Sie nutzten die Bäder und die Küche gemeinsam und verfüg- ten über keinerlei Raumtrennung. Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 hob das Grundbuchamt die Stundungsverfügung vom 1. Februar 2018 auf und forderte von B.______ die Bezahlung der gestundeten Handänderungssteuer samt Zins und einer Gebühr, insgesamt ausmachend Fr. 11'626.50. Zur Begründung wies das Grundbuchamt darauf hin, dass es an der ausschliesslichen Nutzung zu Wohnzwecken und somit an einer der Voraussetzungen für die nachträgliche Steuerbefreiung gemäss Art. 11b des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handän- derungssteuer (HG; BSG 215.326.2) fehle. B. Gegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 8. Juni 2020 erhebt B.______, vertreten durch Rechts- anwalt H.______, am 3. Juli 2020 Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ) und beantragt, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der nachträglichen Steuerbefreiung für die bisher gestundete Handänderungssteuer im Betrag von Fr. 10'800.–. In seiner Vernehmlassung vom 22. September 2020 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Be- schwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. B.______ hält in seinen Schlussbemerkungen vom 26. Oktober 2020 an seiner Beschwerde fest. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen nä- her eingegangen. 2 Die Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 26 Abs. 1 HG richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Art. 27 HG enthält für Verfügungen der Grundbuchämter über die nachträgliche Steuerbefreiung keine Rechtspflegebestimmungen. In Anwen- dung von Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG beurteilt die DIJ Verfügungen der Grundbuchämter. Die DIJ ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung des Grundbuchamtes zuständig. 1.2 Zur Beschwerdeführung ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und Änderung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerdeführung befugt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Beim Erwerb eines Grundstücks ist dem Kanton Bern grundsätzlich eine Handänderungssteuer zu entrich- ten (Art. 1 i.V.m. Art. 4 und 5 HG). Die Steuer wird vom Grundbuchamt aufgrund der Selbstdeklaration der steuerpflichtigen Person und der bei der Grundbuchanmeldung eingereichten Ausweise veranlagt (Art. 16 und 17 Abs. 1 HG). Gestützt auf Art. 11a HG kann die Erwerberin oder der Erwerber eines Grundstücks bei der Grundbuch- anmeldung ein Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung stellen, wenn sie oder er das Grundstück als Hauptwohnsitz nutzen will. Erscheint das Gesuch nicht von vornherein als aussichtslos, stundet das Grundbuchamt die Handänderungssteuer auf den ersten Fr. 800'000.– der Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks für maximal vier Jahre ab Grundstückerwerb (Art. 11a Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 17 Abs. 2 HG). Die gestundete Steuer wird nicht erhoben, wenn das Grundstück der Erwerberin oder dem Erwerber als Hauptwohnsitz dient und von dieser oder diesem während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, per- sönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt wird (Art. 11b Abs. 1 HG). Dabei muss der Haupt- wohnsitz innert einem Jahr ab Grundstückserwerb in der entsprechenden Baute begründet werden, wenn diese bereits besteht. Muss die Baute noch erstellt werden, hat der Bezug innert zwei Jahren ab Grund- stückserwerb zu erfolgen (Art. 11b Abs. 2 HG). In begründeten Ausnahmefällen können diese Fristen durch das Grundbuchamt erstreckt werden (Art. 11b Abs. 2 HG). Die Erwerberin oder der Erwerber hat gegenüber dem Grundbuchamt vor Ablauf der Stundung den Nach- weis zu erbringen, dass alle Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG erfüllt sind oder zum Zeitpunkt des Ablaufs der Stundung erfüllt sein werden (Art. 17a Abs. 1 HG). Sind die Voraussetzun- gen zur Steuerbefreiung erfüllt, heisst das Grundbuchamt das Gesuch um eine nachträgliche Steuerbe- freiung gut (Art. 17a Abs. 2 HG). Kommt das Grundbuchamt zum Schluss, dass die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung nicht erfüllt sind, weist es das Gesuch ab und hebt die Stundung auf (Art. 17a Abs. 3 HG). 3 3. 3.1 Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 hob das Grundbuchamt die Stundungsverfügung vom 1. Februar 2018 auf und forderte vom Beschwerdeführer die Bezahlung der gestundeten Steuer von Fr. 10'800.– samt Zins und Gebühr, insgesamt ausmachend Fr. 11'626.50. Zur Begründung führte es aus, dadurch, dass während der zweijährigen Wohnsitzdauer der Steuerpflichtige das Grundstück nicht vollumfänglich zum Wohnzwecke genutzt, sondern einen Teil an Drittpersonen vermietet habe, seien die gesetzlichen Voraus- setzungen zur Gewährung der nachträglichen Steuerbefreiung nicht erfüllt. Die Mieter stünden in keiner näheren familiären Beziehung zum Eigentümer, weshalb auch nicht von einem gemeinsamen Haushalt im Sinne des Handänderungssteuergesetzes gesprochen werden könne. 3.2 Unbestritten ist, dass in der Wohnung C.______ Gbbl.-Nr. 1000-1 neben dem Beschwerdeführer seit dem 1. November 2018 G.______ und seit dem 1. April 2019 auch F.______ wohnen. Der Beschwerde- führer hat mit den beiden Personen separate Mitverträge für je ein unmöbliertes Zimmer sowie die Mitbe- nützung von Keller, Estrichabteil, Küche, Waschküche, Bad/Dusche und Wohnzimmer abgeschlossen. Die monatlichen Mietzinse betragen je Fr. 596.66 plus Fr. 16.66 für das Internet zuzüglich 33% der Nebenkos- ten (Strom bzw. Strom/Wasser). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe das betreffende Grundstück während zwei Jahren ununter- brochen, persönlich gemeinsam mit zwei weiteren Personen zu Wohnzwecken genutzt. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Nutzung «persönlich und ausschliesslich» zu Wohnzwecken resp. ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des HG bei nicht familiären Wohngemeinschaften zu verneinen sei. Sie habe vergleichbare Situationen (familiäre und nicht familiäre Wohngemeinschaften) zu Unrecht unterschiedlich behandelt. Eine solche ungleiche Behandlung von gemeinsamen Haushalten im familiären und nicht familiären Bereichen sei auch aus den im Internet einsehbaren Weisungen und Praxishinweisen der Geschäftsleitung der Grundbuchämter nicht ersichtlich. 4. 4.1 Art. 11b Abs. 1 HG lautet wie folgt: «Die gestundete Steuer gemäss Artikel 11a Absatz 1 wird nicht erhoben, wenn das Grundstück der Erwerberin oder dem Erwerber als Hauptwohnsitz dient. Ein Haupt- wohnsitz ist von der Erwerberin oder vom Erwerber während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck zu nutzen». Der Sinn einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn aufgrund der weiteren Auslegungselemente triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt (statt vieler BVR 2013 S. 151 E. 3.3, mit Hinweisen). Dem Vortrag der vorberatenden Kommission des Grossen Rates vom 4. März 2013 zum direkten Gegen- vorschlag zur Initiative «Schluss mit gesetzlicher Verteuerung der Wohnkosten für Mieter und Eigentü- mer», Gesetz betreffend die Handänderungssteuer, sind folgende Ausführungen zu Art. 11b Abs. 1 HG zu entnehmen: «Der Erwerber muss das ganze Grundstück als Wohneigentum selbst nutzen. Das bedeutet, dass der Erwerb eines Mehrfamilienhauses, in dem der Erwerber bloss eine oder mehrere Wohnungen selbst bewohnt, nicht steuerbefreit ist. Dasselbe gilt, wenn ein Wohn- und Geschäftshaus erworben wird. Wohnt der Erwerber darin und vermietet er Teile desselben (Geschäfts- und/oder Wohnräume), liegt keine 4 vollumfängliche Selbstbewohnung vor. […] Die Steuerbefreiung gilt ausschliesslich für selbst bewohntes Wohneigentum, nicht aber dann, wenn auf demselben Grundstück Geschäftsräume mitbenutzt werden oder andere Personen (auch Angehörige) in einer anderen Wohneinheit wohnen. […] Der Eigentümer oder die Eigentümerin muss persönlich darin wohnen; selbstverständlich dürfen in dieser vom Eigentümer be- wohnten Einheit auch andere Personen (Familienmitglieder) wohnen» (Tagblatt des Grossen Rates 2013, Beilage Nr. 17, S. 5; im Folgenden: Vortrag). Die Bestimmungen des HG zur Befreiung von der Handänderungssteuer gehen auf den direkten Gegen- vorschlag zur Initiative «Schluss mit gesetzlicher Verteuerung der Wohnkosten für Mieter und Eigentümer» zurück. Die Initiative, welche später zurückgezogen worden ist, hat die ersatzlose Aufhebung der Handän- derungssteuer verlangt (Vortrag des Regierungsrates zur Volksinitiative «Schluss mit gesetzlicher Verteu- erung der Wohnkosten für Mieter und Eigentümer», Tagblatt des Grossen Rates 2013, Beilage 16, S. 2; nachfolgend Vortrag Regierungsrat). Dies hätte zu Mindereinnahmen von ca. 120 Mio. Franken pro Jahr geführt, weshalb die vorberatende Kommission des Grossen Rates den Gegenvorschlag als Kompromiss- lösung erarbeitet hat. Dies, um die Einnahmeverluste in Grenzen zu halten (Vortrag Regierungsrat S. 5; Votum des Kommissionspräsidenten, Tagblatt des Grossen Rates 2013, S. 620). Mit dem Gegenvorschlag sollten einerseits die Mindereinnahmen gegenüber der Initiative deutlich begrenzt und andererseits dem Anliegen der Förderung selbstbewohnten Eigentums Rechnung getragen werden. Der Sinn und Zweck der Bestimmung ist damit zwar die Förderung des selbstbewohnten Wohneigentums. Jedoch ist die Steuer- befreiung im Hinblick auf die Begrenzung der Mindereinnahmen bewusst streng ausgestaltet (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts 100.2020.137 vom 26. Mai 2021 E. 4.1.3; BVR 2020 S. 493 E. 4.2). Die nach- trägliche Steuerbefreiung soll nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers daher auch nur denjenigen Erwerberinnen und Erwerbern gewährt werden, die das erworbene Grundstück vollumfänglich selbst be- wohnen – oder aber eine sachenrechtliche Aufteilung durch die Bildung von Stockwerk- oder Miteigentum vornehmen und eine solche Einheit vollständig selbst bewohnen. 4.2 Die Beschwerdeführer macht geltend, er führe mit den beiden Mitbewohnern einen gemeinsamen Haushalt, weshalb die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt seien. Das Grundbuchamt führt in seiner Beschwerdevernehmlassung aus, nach dem Willen des Gesetzgebers sei bei der Prüfung der Steuerbefreiungsvoraussetzungen ein strenger Massstab anzuwenden und ein gemeinsamer Haushalt sei nur zurückhaltend anzunehmen. Dem Vortrag lasse sich entnehmen, dass eine Steuerbefreiung zwar möglich sei, wenn die Erwerberin bzw. der Erwerber zusammen mit «Familienmit- glieder» in der Liegenschaft wohnen, nicht aber dann, wenn sie bzw. er einzelne Räume zu kommerziellen Zwecken an Dritte vermiete. Das Kriterium des gemeinsamen Haushalts sei deshalb nur dann erfüllt, wenn die Mitbewohnerinnen bzw. Mitbewohner eine qualifizierte Beziehung zur steuerpflichtigen Person haben. Ob eine solche vorliege, könne nur nach weitgehend objektiven Kriterien beurteilt werden. Das subjektive Empfinden der Beteiligten könne nicht entscheidend sein. Es werde vielmehr eine umfassende und dau- ernde Lebensgemeinschaft verlangt, welche jedoch keineswegs auf eine traditionelle Familiengemein- schaft beschränkt sei. 4.3 Dem Vortrag ist zu entnehmen, dass eine Steuerbefreiung gestützt auf Art. 11b Abs. 1 HG voraus- setzt, dass die Erwerberin bzw. der Erwerber die Liegenschaft ausschliesslich zu Wohnzwecken nutzen, d.h. alleine oder mit Familienmitgliedern darin wohnt. Der Begriff «Familienmitglieder» ist dabei weit zu verstehen und umfasst auch familienähnliche Lebensgemeinschaften (insbesondere Konkubinat, Partner- schaften, Patchwork Familien). Voraussetzung für eine Steuerbefreiung ist indessen in jedem Fall, dass 5 die Lebensgemeinschaft auf unbestimmte und nicht auf absehbare Zeit eingegangen wurde und die Be- teiligten eine enge persönliche und emotionale Beziehung zueinander haben. Demgegenüber kann keine Steuerbefreiung gewährt werden, wenn eine Wohngemeinschaft nicht als Lebensgemeinschaft in diesem Sinne, sondern vielmehr als Zweckgemeinschaft zu qualifizieren ist, bei welcher Kostenüberlegungen (und damit kommerzielle Interessen) im Vordergrund stehen oder zumindest mitentscheidend sind. Auf eine Wohngemeinschaft als reine Zweckgemeinschaft lässt dabei schliessen, wenn Teile des Grund- stücks Drittpersonen entgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn detaillierte Mietverträge auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit zu einem fixen monatlichen Mietzins mit einem Kündigungstermin und einer Kündigungsfrist abgeschlossen werden. Auch die Vermietung von mehreren Räumen an verschiedene Drittpersonen mit separaten Verträgen stellt ein Indiz dafür dar, dass wirtschaftliche und damit kommerzielle Überlegungen für die Gründung einer Wohngemeinschaft im Vor- dergrund stehen. Auch die Zuweisung bestimmter Zimmer zum ausschliesslichen Gebrauch sind Hinweise darauf, dass es sich nicht im eine Lebensgemeinschaft handelt. Hingegen bilden Elemente wie gemein- same Beträge an Haushaltkosten (pauschal oder nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und nicht be- rechnet nach Intensität der Benutzung des Grundstücks), gemeinsames Budget der Haushaltausgaben, gegenseitige Unterstützung und Fürsorge in täglichen Aufgaben Indizien für eine Lebensgemeinschaft, die eine Befreiung von der Handänderungssteuer rechtfertigen. 4.4 Den vom Beschwerdeführer beim Grundbuchamt eingereichten Mietverträgen vom 4. Oktober 2018 bzw. 9. Februar 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. November 2018 bzw. dem 1. April 2019 in seiner Wohnung G.______ und F.______ auf unbestimmte Zeit je ein unmöbliertes Zimmer inkl. Mitbenützung von Keller, Estrichabteil, Küche, Waschküche, Bad/Dusche und Wohnzimmer vermietet zu einem monatlichen Mietzins von je Fr. 613.30 (zzgl. Nebenkosten 33%). Die Mietverträge sind unbe- fristet. Derjenige von G.______ enthält keine Angaben über eine Kündigungsfrist oder einen Kündigungs- termin, derjenige von F.______ enthält eine Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils per Ende des Monats. In beiden Mitverträgen wird sodann festgelegt, dass 1,5 Monatsmieten (Fr. 920.00) als Kaution hinterlegt werden. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde selber aus, er bilde zusammen mit zwei Kollegen eine typische Wohngemeinschaft (WG). Hinweise auf die unter Ziffer 4.3 erwähnten Kriterien, die auf persönli- che Elemente des Zusammenlebens im Sinne einer Lebensgemeinschaft schliessen lassen, sind keine ersichtlich und es werden auch keine geltend gemacht. Die Ausgestaltung der Mietverträge mit fixen Mit- zinsen und der Hinterlegung von Kautionen legen vielmehr den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer und seine Mitbewohner keine familienähnliche Lebensgemeinschaft bilden und dass wirtschaftliche Ele- mente bei der Vermietung der Räume wesentlich oder zumindest mitentscheidend waren. Anders entscheiden hätte zur Folge, dass jede Art von kommerzieller Drittnutzung in der Wohnung des Eigentümers oder der Eigentümerin als steuerbefreiten Sachverhalt zu beurteilen wäre. Insbesondere dann, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin zwar die Wohnung nutzt, aber Teile davon in Unterver- mietung über kürzere oder längere Zeit an Wochenaufenthalter oder über die Plattform airbnb anbietet, müsste ebenfalls eine Steuerbefreiung gewährt werden. Im Weiteren könnte von Eigentümerinnen und Eigentümern, die in ihren Wohnungen einzelne Räume gewerblich nutzen (bspw. Nutzung eines Zimmers als Kosmetiksalons) eine rechtsungleiche Behandlung gerügt werden, weil je nach Art der gewerblichen Nutzung eine Steuerbefreiung gewährt würde. 6 4.5 Der Beschwerdeführer vermag auch nicht darzulegen, inwiefern er einen Anspruch aus dem verfas- sungsmässigen Vertrauensschutz geltend machen könnte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergeben sich die Voraussetzungen der nachträglichen Steuerbefreiung direkt aus Art. 11b Abs. 1 HG. Diese gesetzliche Bestimmung ist für die DIJ bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit massgebend. Dem- gegenüber sind das vom Beschwerdeführer erwähnte Merkblatt sowie die Unterlagen einer Weiterbil- dungsveranstaltung der Geschäftsleitung der Grundbuchämter und eine allfällig darauf basierende Praxis der Grundbuchämter, soweit sich daraus überhaupt etwas Gegenteiliges entnehmen liesse, für die DIJ nicht bindend. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei solchen Weisungen um blosse «Meinungsäusserungen» der Behörde über die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmun- gen (vgl. BGE 123 II 16 E. 7, 121 II 473 E. 2b). Die DIJ ist als Verwaltungsjustizbehörde an diese Weisun- gen nicht gebunden. 4.6 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Grundbuchamt das Gesuch des Beschwerdeführers um nachträgliche Steuerbefreiung abgewiesen hat (vgl. Art. 17a Abs. 3 HG). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die entstandenen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind auf pauschal Fr. 2000.– festzulegen (Art. 19 Abs. 1 der Verord- nung über die Gebühren der Kantonsverwaltung vom 22. Februar 1995 [GebV; BSG 154.21]). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet die Direktion für Inneres und Justiz: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Direktion für Inneres und Justiz in der Höhe von pauschal Fr. 2000.— werden B.______ zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung erfolgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Parteikosten werden keine erhoben. 7