Damit bringt er jedoch nicht den Nachweis, dass eine von der gesetzlichen Vermutung nach Art. 533 Abs. 1 OR abweichende Regelung vereinbart wurde. Das Grundbuchamt hat dem Beschwerdeführen daher zu Recht den hälftigen Steuerbetrag in Rechnung gestellt hat. 5. Zusammenfassend gelangt die Direktion für Inneres und Justiz zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die nachträgliche Steuerbefreiung nicht erfüllt sind. In seiner Verfügung vom 20. Mai 2020 hat das Grundbuchamt somit zu Recht einen hälftigen Anteil der gestundeten Steuer in Rechnung gestellt. Die Beschwerde erweist sich demnach in allen Teilen als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.