Dem Kaufvertag vom 13. September 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Frau für den Erwerb und Besitz der betreffenden Liegenschaften und alle damit im Zusammenhang stehenden Rechte und Verpflichtungen eine einfache Gesellschaft mit externer Solidarhaft im Sinne von Art. 530 ff. OR gebildet haben. Gesellschaftsrechtlich wurde einzig vereinbart, dass die Gesellschaft beim Ableben des einen Gesellschafters aufgelöst würde und der Anteil des verstorbenen Gesellschafters dem überlebenden Gesellschafter anwächst. Auf den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags wurde hingegen ausdrücklich verzichtet.