Abweichendes kann allerdings in einem Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Ein Gesellschaftsvertrag ist grundsätzlich nicht an eine Form gebunden und kann somit allenfalls auch stillschweigend abgeschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_881/2018 vom 19. Juni 2019 E. 3.1.1.3; BGE 124 III 363 E. II/2a).