Die Art und die Höhe seiner Beiträge an die einfache Gesellschaft spielen deshalb bei der Berechnung der zu zahlenden Handänderungssteuer keine Rolle. Aus diesem Grund hat die Gewinn- und Verlustverteilung unter den Ehegattengesellschaftern grundsätzlich nach der gesellschaftsrechtlichen Regelung von Art. 533 Abs. 1 OR zu erfolgen, welche vorsieht, den Gewinn bzw. den Verlust nach Köpfen, d.h. hälftig zu aufzuteilen. Abweichendes kann allerdings in einem Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.