4.7 Sowohl das Gesellschaftsrecht als auch das Zivilrecht sprechen von einem Gesamthandvermögen. Daran bestehen im Unterschied zum Miteigentum keine gesetzlichen Quoten. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer nur in Übereinstimmung mit seiner Ehefrau über die erworbenen Grundstücke verfügen kann. Seine eingebrachten Einlagen würden nur bei der Liquidation der einfachen Gesellschaft oder bei der Ausscheidung eines Gesellschafters berücksichtigt. Die Art und die Höhe seiner Beiträge an die einfache Gesellschaft spielen deshalb bei der Berechnung der zu zahlenden Handänderungssteuer keine Rolle.