2007, N 988 m.w.H.; BARBARA GRAHAM-SIEGENTHALER, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Sachenrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 653 N 10). Wird nichts anders vereinbart, so hat jeder Gesellschafter, ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages, gleichen Anteil an Gewinn und Verlust (Art. 533 Abs. 1 OR). Die Beteiligung an Gewinn und Verlust bestimmt sich somit in erster Linie nach einem allfälligen Gesellschaftsvertrag. Sieht der Gesellschaftsvertrag keine Regelung vor, sind Gewinn und Verlust nach Köpfen aufzuteilen (vgl. WALTER FELL- MANN/KARIN MÜLLER, Berner Kommentar, 2006, Art. 533 OR N 19). Dies gilt grundsätzlich auch für denje-