Von einem «Anteil» kann lediglich in dem Sinne gesprochen werden, als damit die Gesamtheit der vermögensrechtlichen Ansprüche eines Gesamthänders am Gesamthandvermögen gemeint ist. Der so verstandene «Anteil» des Gesamteigentümers ist weder eine ideelle Quote des Gesamthandvermögens noch ein realer Anteil an dem im Gesamteigentum stehenden Sache oder das Mitgliedschaftsrecht, sondern nur der Anspruch auf das, was dem Einzelnen zufällt, wenn die Gesamthand einmal in Liquidation tritt oder wenn er aus der Gesamthand ausscheidet (vgl. HEINZ REY, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, 3. Aufl. 2007, N 988 m.w.